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Überwachungs- und Zertifizierungsordnung Teil 8

Damit die zirkuläre Wertschöpfung einfach und kostengünstig gelingt, müssen Betonteile, auch im Vergleich zu anderen Materialien und Bauweisen, über klare und verlässliche Nachweise als Lösungsangebot verfügen. Das deutsche Baurecht ist hierzu nicht in der Lage. Seine Komplexität und sein föderaler Ansatz erfordern für eine zielsichere Interpretation umfangreiches Expertenwissen.
Die vorliegende Richtlinie (Überwachungs- und Zertifizierungsordnung Teil 8)  liefert auf freiwilliger, privatrechtlicher Ebene die Voraussetzungen für ein Zertifikat, welches diese Lücke schließt und für zukünftige Wiederverwertungen von Betonteilen als Nachweis dient, das CertChain-Zertifikat.

Die in unterschiedlichen technischen Regeln, Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Anforderungen an die Ausgangsstoffe und die Betone für Betonteile werden zusammengeführt. Dadurch kann für alle interessierten Parteien eine verständliche, unabhängige Aussage darüber getroffen werden, dass Betonteile auch am Ende ihrer Verwendung einen Wertstoff darstellen, ausgedrückt durch das Zertifikat über Betonteile als Rohstoff in der zirkulären Wertschöpfung (CertChain-Zertifikat). Sie können aufbereitet und erneut für die Produktion hochwertiger Betonteile verwendet werden.

CertChain-Zertifikat

Das CertChain-Zertifikat gilt ausschließlich in Deutschland und bestätigt, dass bei der Produktion von Betonteilen die Ausgangsstoffe für die Betonherstellung aus rückverfolgbaren, dokumentierten Quellen stammen und die geltenden Anforderungen an das bestehende, nationale technische Regelwerk einschl. der MVV TB sowie den in der ÜZO-8 enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. Das beinhaltet die Verwendung von Ausgangsstoffen mit einem Verwendbarkeitsnachweis sowie den Ausschluss von Fremdstoffen, die nicht als Bauprodukte angesehen werden.

Die zertifizierten Produkte können am Ende ihrer Verwendungsdauer nach Aufarbeitung erneut als Betonausgangsstoff verwendet werden. Sie sind als „Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage“ im Sinne der MVV TB, Anhang ABUG geeignet.

Die bestätigte Eigenschaft der Wiederverwertbarkeit bezieht sich ausschließlich auf Betonteile, die während ihrer Nutzungsphase keinen Kontaminationen durch äußere Einflüsse wie Brand, wassergefährdenden Stoffen usw. ausgesetzt waren. In diesen Fällen gilt das Zertifikat nicht, eine geeignete Beprobung dieser Bauteile auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden, technischen Vorschriften, bzw. eine Aussonderung ist vor einer Wiederverwendung erforderlich.

Das Zertifikat enthält den historischen Betrachtungszeitraum, für den über den zertifizierten Herstellbetrieb Aussagen über das Einhalten dieses Teils der ÜZO anhand von Überwachungsergebnissen vorliegen und bestätigt werden können. Die fortlaufende Gültigkeit des Zertifikates wird jährlich bestätigt. Wie alle anderen von den beteiligten Güteschutzgemeinschaften ausgestellten Zertifikate, z.B. Übereinstimmungszertifikate, erstreckt sich die Erfüllungsaussage auf der Grundlage andauernder positiver Feststellungen auch in die Zukunft bis zum nächsten Überwachungsbesuch und Überwachungsbericht.

Jährliche Bescheinigung der Gültigkeit

Wie alle anderen Zertifikate auch, sind CertChain-Zertifikate unbefristet gültig. Einmal jährlich wird die weitere Gültigkeit durch eine Bescheinigung bestätigt. Darin enthalten sind weitere Erläuterungen über den Geltungsbereich und die Grundlage der Zertifizierung.

Wichtige Downloads zum Zertifizierungsprozess